In jedes Impressum gehören in Deutschland und Österreich Name oder Firma, eine echte Anschrift ohne Postfach, eine E-Mail-Adresse plus ein zweiter schneller Kontaktweg sowie – falls vorhanden – Registernummer und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Österreich verlangt zusätzlich Unternehmensgegenstand, Kammerzugehörigkeit, Aufsichtsbehörde, einen Hinweis auf die geltenden Berufsvorschriften und eine Offenlegung nach dem Mediengesetz. Mit der Checkliste unten prüfen Sie Ihr eigenes Impressum Punkt für Punkt.
Welche Angaben gehören in Deutschland und Österreich in jedes Impressum?
Diese Punkte gelten in beiden Ländern für geschäftlich betriebene Websites. In Deutschland ist die Grundlage § 5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG), in Österreich § 5 E-Commerce-Gesetz (ECG). Haken Sie ab:
- Name oder Firma – bei Einzelunternehmern mit ausgeschriebenem Vornamen, bei Gesellschaften so, wie die Firma im Register steht, inklusive Rechtsform.
- Geografische Anschrift, unter der Sie tatsächlich erreichbar sind. Ein Postfach reicht nicht.
- E-Mail-Adresse.
- Ein zweiter schneller Kontaktweg, etwa Telefonnummer oder Kontaktformular.
- Falls vorhanden: Register und Registernummer (Handelsregister in Deutschland, Firmenbuch mit Firmenbuchgericht in Österreich).
- Falls vorhanden: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
- Falls die Tätigkeit zulassungspflichtig ist: die zuständige Aufsichtsbehörde.
- Bei reglementierten Berufen: Kammer, gesetzliche Berufsbezeichnung und der Staat, in dem sie verliehen wurde.
Was müssen Sie in Deutschland zusätzlich angeben?
Seit 14. Mai 2024 gilt in Deutschland das Digitale-Dienste-Gesetz; es hat das Telemediengesetz (TMG) abgelöst. Die Pflichtangaben stehen jetzt in § 5 DDG, inhaltlich hat sich gegenüber dem alten § 5 TMG kaum etwas geändert. Über die gemeinsame Liste hinaus gilt:
- Juristische Personen und Gesellschaften (GmbH, UG, AG, GmbH & Co. KG) nennen zusätzlich die Vertretungsberechtigten, also etwa den Geschäftsführer oder Vorstand.
- Wer Angaben zum Kapital macht, muss das Stamm- oder Grundkapital nennen und, falls nicht alles eingezahlt ist, den Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen.
- Statt oder neben der Umsatzsteuer-ID kann eine Wirtschafts-Identifikationsnummer anzugeben sein, sofern Sie eine haben.
- Befindet sich eine AG, KGaA oder GmbH in Abwicklung oder Liquidation, gehört dieser Hinweis ins Impressum.
- Bieten Sie journalistisch-redaktionelle Inhalte an – etwa einen Blog mit meinungsbildenden Beiträgen oder ein Online-Magazin –, verlangt § 18 Absatz 2 Medienstaatsvertrag (MStV) zusätzlich eine für den Inhalt verantwortliche Person mit Name und Anschrift.
Was verlangt Österreich zusätzlich im Impressum?
In Österreich greifen mehrere Gesetze ineinander: § 5 E-Commerce-Gesetz, § 14 Unternehmensgesetzbuch (UGB) für Firmenbuch-Eintragungen, § 63 Gewerbeordnung (GewO) für Gewerbetreibende und § 25 Mediengesetz für die Offenlegung. Zusätzlich zur gemeinsamen Liste prüfen Sie:
- Unternehmensgegenstand, also womit Sie Ihr Geld verdienen, zum Beispiel „Werbeagentur“ oder „Tischlerei“.
- Kammerzugehörigkeit: Wirtschaftskammer, Landeskammer und Fachgruppe, bei freien Berufen die jeweilige Berufskammer.
- Berufsbezeichnung und Verleihungsstaat, etwa „Gewerbe: Werbeagentur, verliehen in Österreich“.
- Zuständige Aufsichtsbehörde. Für Gewerbebetriebe ist das die Gewerbebehörde, meist die Bezirkshauptmannschaft oder der Magistrat.
- Hinweis auf die anwendbaren Vorschriften und wo man sie findet, typischerweise: „Gewerbeordnung: www.ris.bka.gv.at“ – am besten als Link.
- Bei Gewerbetreibenden ohne Firmenbuch-Eintrag: Name und Standort der Gewerbeberechtigung (§ 63 GewO).
- Bei Firmenbuch-Eintrag: Firma, Rechtsform, Sitz, Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht (§ 14 UGB).
- Offenlegung nach § 25 Mediengesetz: Für eine typische Unternehmenswebsite ohne meinungsbildende Inhalte genügen Name oder Firma, gegebenenfalls der Unternehmensgegenstand und Wohnort oder Sitz. Wer regelmäßig redaktionelle Inhalte veröffentlicht, muss zusätzlich Beteiligungsverhältnisse und die grundlegende Richtung des Mediums offenlegen.
Wie unterscheiden sich die Pflichtangaben in Deutschland und Österreich?
| Angabe | Deutschland | Österreich |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 5 DDG, ggf. § 18 MStV | § 5 ECG, § 14 UGB, § 63 GewO, § 25 MedienG |
| Name/Firma, Anschrift (kein Postfach) | Pflicht | Pflicht |
| E-Mail plus zweiter Kontaktweg | Pflicht | Pflicht |
| Register und Registernummer | falls eingetragen | falls eingetragen, mit Firmenbuchgericht |
| Umsatzsteuer-ID | falls vorhanden | falls vorhanden |
| Vertretungsberechtigte | bei Gesellschaften | Geschäftsführung bei Offenlegung großer Websites |
| Unternehmensgegenstand | nicht verlangt | Pflicht |
| Kammer und Berufsbezeichnung | nur bei reglementierten Berufen | bei Gewerbe- und Berufsrecht, inkl. Fachgruppe |
| Aufsichtsbehörde | bei zulassungspflichtiger Tätigkeit | bei Gewerbe meist BH oder Magistrat |
| Hinweis auf Berufsvorschriften | bei reglementierten Berufen | Pflicht, z. B. Gewerbeordnung mit RIS-Link |
| Offenlegung Mediengesetz | nicht vorgesehen | Pflicht |
| Höchststrafe | bis 50.000 Euro Bußgeld (§ 33 DDG) | bis 3.000 Euro (§ 26 ECG) |
Was droht bei einem fehlerhaften Impressum?
In Deutschland ist ein fehlendes, falsches oder unvollständiges Impressum eine Ordnungswidrigkeit nach § 33 DDG, die mit einer Geldbuße bis 50.000 Euro geahndet werden kann. Praktisch häufiger sind Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbände nach dem Wettbewerbsrecht – mit Anwaltskosten und einer Unterlassungserklärung.
In Österreich ist ein Verstoß gegen § 5 ECG eine Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe bis 3.000 Euro (§ 26 ECG). Fehlt die Offenlegung nach dem Mediengesetz, sieht § 27 MedienG Geldstrafen bis 20.000 Euro vor. Dazu kommt das Risiko einer Klage von Mitbewerbern nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG).
Wo muss das Impressum stehen und wie schnell muss es erreichbar sein?
Das deutsche DDG verlangt, dass die Angaben leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sind; das österreichische ECG spricht von „leicht und unmittelbar zugänglich“. Die deutsche Rechtsprechung lässt zwar zwei Klicks gelten, etwa über „Kontakt“ zu „Impressum“. Sicher sind Sie aber mit einem Link namens „Impressum“ im Footer, der von jeder Unterseite mit einem Klick erreichbar ist – auch auf dem Smartphone, ohne erst ein Menü aufklappen zu müssen.
Die Pflicht gilt auch für geschäftlich genutzte Social-Media-Profile, etwa auf Facebook, Instagram, LinkedIn oder XING. Dort reicht in der Regel ein klar beschrifteter Link auf das Impressum Ihrer Website, sofern er gut sichtbar ist.
Wie kommen Sie in Österreich am schnellsten zu einem korrekten Impressum?
Als Mitglied der Wirtschaftskammer nutzen Sie den kostenlosen ECG-Service im Firmen A–Z der WKO (firmen.wko.at). Im Bearbeitungsmodus Ihres Eintrags finden Sie unter „Service“ den Punkt „E-Commerce-Gesetz (ECG)“. Laut Wirtschaftskammer haben Sie alle vorgeschriebenen Impressums- und Offenlegungsangaben berücksichtigt, wenn Sie dort alle Pflichtfelder ausfüllen und Ihre Website mit diesem Eintrag verlinken. Die Daten aus dem Eintrag eignen sich außerdem als Vorlage für ein eigenes Impressum direkt auf Ihrer Website.
Welche Fehler im Impressum kommen am häufigsten vor?
- Nur ein Postfach statt einer geografischen Anschrift.
- Nur eine E-Mail-Adresse, kein zweiter Kontaktweg.
- Veraltete Rechtsgrundlage: „Angaben gemäß § 5 TMG“ statt § 5 DDG.
- Österreichische Website mit deutschem Muster-Impressum – es fehlen Unternehmensgegenstand, Kammer, Aufsichtsbehörde und Offenlegung.
- Abgekürzter Vorname oder ein Fantasiename statt der eingetragenen Firma.
- Impressum nur in der Datenschutzerklärung versteckt oder auf dem Smartphone nicht auffindbar.
- Umzug, neue Telefonnummer oder neue Rechtsform – aber das Impressum ist noch auf dem alten Stand.
Meine Faustregel: Prüfen Sie Ihr Impressum jedes Mal, wenn sich bei Ihnen etwas Formales ändert – Adresse, Telefonnummer, Rechtsform, Register- oder Firmenbucheintrag – und zusätzlich einmal im Jahr gegen diese Checkliste, inklusive aller Social-Media-Profile.
Das Impressum ist nur ein Teil der Pflichtseiten. Ob der Rest Ihrer Website passt, prüfen Sie mit meinen Beiträgen zur DSGVO-Konformität von WordPress-Websites und zur Pflicht zur barrierefreien Website. Wenn ich Ihre Website im Rahmen meiner Webdesign-Leistungen neu aufsetze oder überarbeite, binde ich Impressum und Footer-Links von Anfang an sauber ein. Fragen dazu stellen Sie gern über das Kontaktformular.
Hinweis: Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung, sondern eine Orientierung nach Stand Oktober 2026 – für Deutschland auf Basis von DDG und MStV, für Österreich auf Basis von ECG, UGB, GewO und Mediengesetz; im Einzelfall wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in Deutschland beziehungsweise in Österreich, dort auch an Ihre Wirtschaftskammer.
Häufige Fragen zum Impressum
Muss eine Telefonnummer ins Impressum?
Nicht zwingend. Neben der E-Mail-Adresse brauchen Sie in beiden Ländern einen zweiten schnellen Kontaktweg; das kann auch ein Kontaktformular sein, das zeitnah beantwortet wird. Für österreichische Webshops mit Verbrauchergeschäft verlangt das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz allerdings jedenfalls eine Telefonnummer.
Darf ich ein Postfach als Adresse angeben?
Nein. Verlangt ist eine geografische Anschrift, unter der Sie Post und Schriftstücke tatsächlich erhalten. Arbeiten Sie ohne eigenes Büro, ist das in der Regel Ihre Wohnadresse.
Reicht „Angaben gemäß § 5 TMG“ noch aus?
Nein. Das TMG ist seit 14. Mai 2024 außer Kraft, an seine Stelle ist das DDG getreten. Inhaltlich haben sich die Pflichtangaben kaum geändert, der Verweis ist aber veraltet. Ändern Sie die Zeile in „Angaben gemäß § 5 DDG“ – das dauert eine Minute.
Brauche ich auf Facebook, Instagram und LinkedIn ein eigenes Impressum?
Wenn Sie das Profil geschäftlich nutzen, ja – in Deutschland wie in Österreich. Meist genügt ein gut sichtbarer, eindeutig beschrifteter Link auf das Impressum Ihrer Website.
Ich habe Kunden in Deutschland, sitze aber in Österreich – welches Recht gilt?
Für die Impressumspflicht gilt grundsätzlich das Recht des Landes, in dem Sie niedergelassen sind (Herkunftslandprinzip der E-Commerce-Richtlinie). Ein Unternehmen mit Sitz in Österreich richtet sein Impressum also nach ECG, UGB, GewO und Mediengesetz aus – auch wenn die Website deutsche Kunden anspricht.

Gunther Schoepf