Muss meine Website barrierefrei sein? BFSG und BaFG im Klartext

23.09.2026

6 Min. Lesezeit

Zuletzt bearbeitet: 23.09.2026

Laptop mit schematischem Website-Layout, davor eine dunkelblaue und eine orange Farbkarte als Symbol für Farbkontrast

Kurz gesagt: Ihre Website muss seit dem 28. Juni 2025 barrierefrei sein, wenn Verbraucher darüber einen Vertrag abschließen können – also etwas kaufen, buchen oder einen kostenpflichtigen Termin vereinbaren – und Sie kein Kleinstunternehmen sind. Eine reine Informations-Website ohne Bestell- oder Buchungsmöglichkeit fällt nicht unter das Gesetz. Das gilt in Deutschland (Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, BFSG) und in Österreich (Barrierefreiheitsgesetz, BaFG) nahezu gleich.

Im Folgenden finden Sie, wer genau betroffen ist, wer ausgenommen ist, was technisch verlangt wird und womit Sie am besten anfangen. Eine Rechtsberatung ersetzt der Beitrag nicht – aber nach dem Lesen wissen Sie, ob Sie eine brauchen.

Welche Websites sind vom Barrierefreiheitsgesetz betroffen?

Beide Gesetze setzen den European Accessibility Act um. Für Websites zählen die sogenannten Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr: Angebote, bei denen ein Verbraucher online einen Vertrag schließt. Typische Beispiele:

  • Online-Shops, auch kleine mit wenigen Produkten
  • Buchungsstrecken von Reisebüros, Reiseveranstaltern, Hotels und Ferienwohnungen
  • Online-Terminbuchungen, wenn dabei ein Vertrag entsteht
  • Ticketverkauf, Kursanmeldungen mit Bezahlung, kostenpflichtige Abos
  • Apps, über die dasselbe möglich ist

Nicht betroffen sind Websites, die nur informieren: die klassische Visitenkarte eines Handwerksbetriebs, ein Portfolio, ein Blog, eine Website mit Kontaktformular. Auch reine B2B-Shops, die ausschließlich an Unternehmen verkaufen, fallen nicht darunter.

Wer ist von der Pflicht ausgenommen?

Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten. Als Kleinstunternehmen gilt, wer weniger als zehn Personen beschäftigt und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme hat. Beide Bedingungen müssen erfüllt sein.

Wichtig ist das Wort „Dienstleistungen“: Ein Online-Shop ist eine solche Dienstleistung, das Kleinstunternehmen mit Shop ist also ausgenommen. Wer dagegen bestimmte Produkte herstellt oder in Verkehr bringt, die das Gesetz selbst regelt – etwa Geldautomaten, Ticketautomaten oder E-Book-Reader –, kann sich auf die Ausnahme nicht berufen.

DeutschlandÖsterreich
GesetzBarrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)Barrierefreiheitsgesetz (BaFG)
Gilt seit28. Juni 202528. Juni 2025
AusnahmeKleinstunternehmen bei DienstleistungenKleinstunternehmen bei Dienstleistungen
KontrolleGemeinsame Marktüberwachungsstelle der Länder (MLBF)Sozialministeriumservice
Bußgeld bis100.000 Euro80.000 Euro

Was verlangt das Gesetz technisch?

Maßstab ist die europäische Norm EN 301 549, die für Websites auf den Web Content Accessibility Guidelines aufbaut, kurz WCAG, in der Stufe AA. Dahinter stehen vier Grundsätze: Inhalte müssen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein. In der Praxis heißt das vor allem:

  • Ausreichender Farbkontrast: mindestens 4,5 : 1 für normalen Text, 3 : 1 für große Schrift, Buttons und Icons.
  • Bedienung mit der Tastatur: Jeder Link, jedes Menü und jeder Schritt im Bestellvorgang muss ohne Maus erreichbar sein, mit sichtbarer Markierung, wo man gerade ist.
  • Alternativtexte: Bilder, die etwas aussagen, brauchen eine Beschreibung für Screenreader.
  • Verständliche Formulare: Jedes Feld hat eine sichtbare Beschriftung, Fehlermeldungen sagen, was falsch ist und wie es richtig geht.
  • Saubere Struktur: Überschriften in der richtigen Reihenfolge, Listen als Listen, Tabellen als Tabellen.
  • Vergrößerbar: Die Seite bleibt bei 200 % Zoom und auf dem Smartphone vollständig nutzbar – mehr dazu im Beitrag über responsive Websites.
  • Videos: Untertitel für gesprochene Inhalte.

Dazu kommt eine Erklärung zur Barrierefreiheit: eine eigene Seite, ähnlich wie Impressum oder Datenschutzerklärung. Sie beschreibt die Dienstleistung, erklärt, wie die Anforderungen erfüllt werden, und nennt die zuständige Behörde. Inhalte, die noch nicht barrierefrei sind, werden dort mit Begründung aufgeführt.

Was droht, wenn meine Website nicht barrierefrei ist?

In Deutschland kann die Marktüberwachung ein Bußgeld von bis zu 100.000 Euro verhängen, in Österreich bis zu 80.000 Euro. Das ist die Obergrenze, kein Regelfall – zunächst wird in der Regel zur Nachbesserung aufgefordert. In Deutschland kommt ein zweites Risiko dazu: Einige Vorschriften des BFSG gelten voraussichtlich als Marktverhaltensregeln, sodass auch Mitbewerber und Verbraucherverbände abmahnen können.

Wer die Anforderungen nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfüllen könnte, kann sich auf eine Ausnahme berufen. Das muss aber begründet und dokumentiert werden und ist kein Freibrief, einfach nichts zu tun.

Meine Buchungsmaschine kommt von einem Anbieter – wer ist verantwortlich?

Diese Frage höre ich aus der Reisebranche am häufigsten, und sie betrifft genauso Shops mit fremdem Warenkorb oder Praxen mit eingebundenem Terminkalender. Verantwortlich ist, wer die Dienstleistung gegenüber dem Verbraucher anbietet – also in der Regel Sie, nicht der Softwarehersteller. Dass die Buchungsstrecke technisch von einem Dienstleister stammt, ändert daran nichts.

Praktisch heißt das: Fragen Sie Ihren Anbieter schriftlich, ob seine Lösung die Anforderungen der EN 301 549 erfüllt, und lassen Sie sich das bestätigen. Und prüfen Sie den Teil, den Sie selbst in der Hand haben: Farben, Schriftgrößen, Texte, Bilder und alles, was vor und nach dem eigentlichen Buchungsschritt kommt. Hier entstehen nach meiner Erfahrung die meisten Probleme – etwa durch helle Schrift auf farbigen Flächen oder Buttons, die sich kaum vom Hintergrund abheben.

Wo fange ich am besten an?

  1. Betroffenheit klären: Schließen Verbraucher über Ihre Website Verträge ab? Liegen Sie über der Grenze für Kleinstunternehmen? Wenn beides zutrifft, gilt das Gesetz.
  2. Farben prüfen: Der schnellste Punkt. Mit meinem kostenlosen Kontrast-Checker sehen Sie in Sekunden, ob Text- und Hintergrundfarbe ausreichen – und welche Farbe stattdessen passt.
  3. Mit der Tastatur durchklicken: Legen Sie die Maus weg und versuchen Sie, mit der Tabulatortaste etwas zu bestellen oder zu buchen. Wo Sie hängen bleiben, liegt ein Problem.
  4. Bilder und Formulare durchgehen: Alternativtexte ergänzen, Felder beschriften, Fehlermeldungen verständlich formulieren.
  5. Erklärung zur Barrierefreiheit veröffentlichen und im Fußbereich jeder Seite verlinken.

Automatische Prüftools finden erfahrungsgemäß nur einen Teil der Probleme. Für den Rest braucht es einen Menschen, der die Seite wirklich bedient. Sogenannte Overlay-Plugins, die per Knopfdruck Barrierefreiheit versprechen, ersetzen das nicht.

Lohnt sich Barrierefreiheit auch ohne Pflicht?

Ja. Gute Kontraste, klare Struktur und verständliche Formulare helfen nicht nur Menschen mit Einschränkungen, sondern allen: älteren Kundinnen und Kunden, Menschen am Smartphone in der Sonne, allen, die es eilig haben. Und eine saubere Struktur mit echten Überschriften und Alternativtexten verstehen auch Suchmaschinen und KI-Assistenten besser. Barrierefreiheit gehört deshalb auch zu den Webdesign-Trends, die wirklich zählen. Wer ohnehin einen Relaunch plant, sollte sie von Anfang an mitdenken – nachträglich ist es fast immer teurer.

Häufige Fragen

Muss meine Website mit Kontaktformular barrierefrei sein?

Nein, ein Kontaktformular allein macht aus einer Informations-Website keine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr. Entscheidend ist, ob online ein Vertrag mit einem Verbraucher zustande kommt.

Gilt das Gesetz auch für bestehende Websites?

Ja. Ein Shop oder eine Buchungsstrecke, die nach dem 28. Juni 2025 betrieben wird, muss die Anforderungen erfüllen, auch wenn sie älter ist. Übergangsfristen gibt es nur für einzelne Fälle, etwa für Verträge, die vor dem Stichtag geschlossen wurden.

Welche WCAG-Stufe muss ich erfüllen?

Die Stufe AA. Die strengere Stufe AAA ist freiwillig und für ganze Websites kaum umsetzbar, ohne das Design stark einzuschränken.

Reicht ein Barrierefreiheits-Plugin?

Nein. Plugins, die eine Leiste mit Schriftgrößen- und Kontrastschaltern einblenden, beheben die eigentlichen Probleme im Code nicht. Fehlende Beschriftungen, eine unbedienbare Navigation oder zu blasse Farben bleiben bestehen.

Ich bin Kleinstunternehmen – muss ich gar nichts tun?

Rechtlich nicht, solange Sie unter beiden Grenzen bleiben. Wenn Ihr Unternehmen wächst, greift die Pflicht aber sofort. Wer bei der nächsten Überarbeitung ohnehin an Farben, Formularen und Struktur arbeitet, sollte es gleich richtig machen.

Dieser Beitrag gibt den Stand der Gesetze in Deutschland und Österreich wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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Inhalt

Inhaltsverzeichnis

Gunther SchoepfGunther SchoepfWebdesign, SEO & eigene Tools

Ich baue Websites, die klar führen — mit Schwerpunkt auf Reiseveranstaltern und Reisebüros, aber genauso für andere Branchen.

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